Scheingeschäft Definition

Samstag, 11. Februar 2012 | 36 User Online

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BGB ALLGEMEINER TEIL

Scheingeschäft

Ein Scheingeschäft ist eine einverständlich zum Schein abgegebene Willenserklärung. Diese ist gemäß § 117 I BGB nichtig.

Das verdeckte Rechtsgeschäft, welches von den Parteien gewollt ist, erlangt gemäß § 117 II BGB rechtliche Bedeutung.


Weitere Begriffe und Definitionen


  1. Geheimer Vorbehalt
    Behalten sich die Parteien vor, das Erklärte nicht zu wollen, so ist dieser Vorbehalt gemäß § 116 S. 1 unbeachtlich. Geheim ist der Vorbehalt, wenn (...)
  2. Scherzerklärung
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Zugehörige Gesetze und Normen

  1. § 117 BGB - Scheingeschäft
    (1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie (...)


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