Unterschlagung Definition

Sonntag, 5. Februar 2012 | 121 User Online

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Unterschlagung

Der Tatbestand der Unterschlagung ist in § 246 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Danach wird derjenige, der eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die tat nicht in anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.

Tatobjekte einer Unterschlagung können - wie beim Diebstahl gemäß § 242 StGB - nur fremde bewegliche Sachen sein. Die Tathandlung besteht in der rechtswidrigen Zueignung, d.h. darin, dass der Täter die Sache gegenüber dem Eigentümer seinem oder dem Vermögen eines Dritten zuführt.

Bei der Unterschlagung nach § 246 StGB handelt es sich nach allgemeiner Auffassung um einen Auffangtatbestand gegenüber anderen schwereren Eigentums- und Vermögensdelikten.


Schlagwörter

Unterschlagen   Tatbestand   Strafgesetzbuch   femde bewegliche Sache   Diebstahl   rechtswidrige Zueignung   Tatobjekt   Tathandlung   Auffangnorm   Auffangtatbestand  


Weitere Begriffe und Definitionen


  1. Diebstahl
    Einen Diebstahl im Sinne des § 242 Strafgesetzbuch (StGB) begeht, wer einem anderen eine fremde bewegliche Sache in der Absicht wegnimmt, sie sich (...)
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