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Unterschlagung
Der Tatbestand der Unterschlagung ist in § 246 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Danach wird derjenige, der eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die tat nicht in anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.
Tatobjekte einer Unterschlagung können - wie beim Diebstahl gemäß § 242 StGB - nur fremde bewegliche Sachen sein. Die Tathandlung besteht in der rechtswidrigen Zueignung, d.h. darin, dass der Täter die Sache gegenüber dem Eigentümer seinem oder dem Vermögen eines Dritten zuführt.
Bei der Unterschlagung nach § 246 StGB handelt es sich nach allgemeiner Auffassung um einen Auffangtatbestand gegenüber anderen schwereren Eigentums- und Vermögensdelikten.
Schlagwörter
Unterschlagen Tatbestand Strafgesetzbuch femde bewegliche Sache Diebstahl rechtswidrige Zueignung Tatobjekt Tathandlung Auffangnorm Auffangtatbestand
Weitere Begriffe und Definitionen
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Diebstahl
Einen Diebstahl im Sinne des § 242 Strafgesetzbuch (StGB) begeht, wer einem anderen eine fremde bewegliche Sache in der Absicht wegnimmt, sie sich (...) -
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