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Versuch, unbeendeter
Der Versuch ist unbeendet, wenn der Täter nach seiner Vorstellung noch nicht alles zur Vollendung der Tat erforderliche getan hat.
Weitere Begriffe und Definitionen
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Versuch
Als Versuch bezeichnet man die Betätigung des Entschlusses zur Begehung einer Straftat durch eine Handlung, die zur Verwirklichung des gesetzlichen (...) -
Versuch, beendeter
Der Versuch ist beendet, wenn der Täter nach seiner Vorstellung bereits alles zur Vollendung der Tat erforderliche getan (...) -
Versuch, fehlgeschlagener
Der Versuch ist subjektiv fehlgeschlagen, wenn die Vollendung der Tat nach Vorstellung des Täters nicht mehr möglich (...) -
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Zugehörige Gesetze und Normen
- § 22 StGB - Begriffsbestimmung
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar (...) - § 24 StGB - Rücktritt
(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne (...)
