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VERWALTUNGSRECHT
Verwaltungsakt
Der Begriff Verwaltungsakt ist in § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) legaldefiniert. Ein Verwaltungsakt ist danach jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Weitere Begriffe und Definitionen
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Verwaltungsakt, Begründung
Zur rechten Form des Verwaltungsakts gehört grundsätzlich auch die Begründung. Der schriftlich erlassene Verwaltungsakt muss begründet werden (§ 39 I (...) -
Verwaltungsakt, Heilung
Verfahrens und Formfehler können bei einem Verwaltungsakt unter gewissen Voraussetzungen geheilt werden. Der ursprünglich fehlerhafte Verwaltungsakt (...) -
Verwaltungsakt, Rücknahme und Widerruf
Rücknahme und Widerruf sind Unterfälle der Aufhebung. Sie erfolgen außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens durch die Behörde, die den Verwaltungsakt (...) -
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