Änderungsvorbehalt
Gemäß § 2 KSchG kann der Arbeitnehmer ein Änderungsangebot, welches der Arbeitgeber im Rahmen einer Änderungskündigung unterbreitet, unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist.
Der Vorbehalt muss der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.