Änderungskündigung
Eine Änderungskündigung hat die Abänderung der Arbeitsbedingungen durch den Arbeitgeber als Ziel. Dieser hat in der Praxis unter bestimmten Umständen das Bedürfnis, die vertraglich vereinbarten Arbeitsbedingungen einseitig abzuändern.
Eine solche Kündigung unterliegt dem Schutz des Kündigungsschutzgesetzes (§ 2 KSchG). Dogmatisch handelt es sich um zwei miteinander verbundene Willenserklärungen, nämlich der Kündigung und dem Angebot, das Arbeitsverhältnis zu den abgeänderten Bedingungen fortzusetzen.
Der Arbeitnehmer, der eine Änderungskündigung erhält, kann entweder das Änderungsangebot vorbehaltlos oder unter Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung annehmen oder das Angebot insgesamt ablehnen. Bei einer Ablehnung bleibt es dann bei der ausgesprochenen Kündigung. Sofern das Arbeitsverhältnis unter das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) fällt und der Arbeitnehmer Kündigungsschutz genießt, braucht der Arbeitgeber einen sachlichen Grund für die ordentliche Kündigung. Die Kündigung kann dann nur aus betriebsbedingten Gründen, verhaltensbedingten Gründen oder Gründen, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, ausgesprochen werden. Ob solche Gründe vorliegen, kann der Arbeitnehmer dann im Wege einer Kündigungsschutzklage gerichtlich überprüfen lassen. Die Klageschrift muss dann innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen.
Nimmt der Arbeitnehmer das Änderungsangebot unter Vorbehalt an, muss er dies innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung gegenüber dem Arbeitgeber erklären. Innerhalb der Drei-Wochen-Frist muss dann außerdem die Klageschrift beim zuständigen Arbeitsgericht eingehen.
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