Änderungsvorbehalt
Arbeitsrecht | Änderungsvorbehalt
Gemäß § 2 KSchG kann der Arbeitnehmer ein
Änderungsangebot, welches der Arbeitgeber im Rahmen einer
Änderungskündigung unterbreitet, unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist. Diesen Vorbehalt muss der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.