Alkoholismus, Alkoholsucht, Alkoholerkrankung
Ein Arbeitnehmer, der seinen gewohnheitsmäßigen Alkohol- oder Drogenkonsum trotz Einsicht nicht aufgeben oder reduzieren kann, ist aus arbeitsrechtlicher Sicht krank. Es handelt sich bei einer Alkoholsucht arbeitsrechtlich um eine Krankheit.
In diesen Fällen kommt aus Arbeitgebersicht nur eine personenbedingte Kündigung in Betracht. Für die Behauptung, ein Arbeitnehmer sei alkoholabhängig, ist grundsätzlich der Arbeitgeber darlegungs- und beweisbelastet. Eine verhaltensbedingte Kündigung wegen einer Pflichtverletzung des Arbeitnehmers, die auf einer Alkohol- oder Drogenabhängigkeit beruht, ist somit in der Regel unwirksam. Es fehlt an einem Verschulden des Arbeitnehmers.
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