Arbeitsrecht

Außerordentliche Kündigung

Ein Arbeitsverhältnis kann von jederzeit und von jeder Vertragspartei aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. Bei einer außerordentlichen Kündigung ist im Gegensatz zur ordentlichen Kündigung keine Kündigungsfrist einzuhalten. Die Kündigung wirkt zu sofort. Deshalb wird die außerordentliche Kündigung auch umgangssprachlich als fristlose Kündigung bezeichnet.

Die außerordentliche Kündigung ist in § 626 BGB geregelt. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht sowohl bei unbefristeten als auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen, Probearbeitsverhältnissen und Arbeitsverhältnissen, bei denen die ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung kann von keiner der beiden Arbeitsvertragsparteien vertraglich ausgeschlossen werden. Gemäß § 626 BGB kann das Arbeitsverhältnis von jeder Vertragspartei aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann.

Darüber hinaus ist eine außerordentliche Kündigung nur wirksam, wenn die Kündigung innerhalb einer zweiwöchigen Ausschlussfrist nach Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen erfolgt.

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Rechtsquellen zum Thema
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3 weitere Treffer im Gesetz

§ 611 BGB Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
§ 622 BGB Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
§ 623 BGB Schriftform der Kündigung
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