Besitzwehr
Der Begriff Besitzwehr bezeichnet den Abwehranspruch des Besitzers nach § 859 Abs. 1 BGB bei einer drohenden Besitzentziehung oder sonstigen Beeinträchtigung oder Störung des Besitzes.
Voraussetzung ist eine Beeinträchtigung des Besitzes durch Verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB) sowie ein gegenwärtig bestehender Besitz des Abwehrberechtigten. Ist der Besitz bereits entzogen, gilt § 858 Abs. 2 und 3 BGB.