Nachtarbeit
Nachtarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) ist jede Arbeit, die mehr als 2 Stunden der Nachtzeit umfasst. Nachtzeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr.
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Arbeitszeit
Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen. Gesetzlich geregelt ist die Arbeitszeit im Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Es enthält [...] -
Arbeitszeit
Die Arbeitszeit wird grundsätzlich durch den Arbeitsvertrag bestimmt. Die Vertragsfreiheit wird allerdings durch zahlreiche gesetzliche Vorschriften, wie z.B. das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), das [...]
Gesetze und Verordnungen
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§ 2 ArbZG - Begriffsbestimmungen
(1) Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Im Bergbau unter Tage [...]
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