Ruhepause
Gemäß § 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden eine halbstündige Ruhepause vorgeschrieben, die durch zwei viertelstündige Ruhepausen ersetzt werden kann. Da diese Ruhepause nicht zur Arbeitszeit zählt, muss der Arbeitnehmer von jeder, auch nur möglichen Beanspruchung freigestellt werden.
Die zeitliche Lage der Pausen ist nicht vorgeschrieben. Sie unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Um eine wirksame Erholung zu ermöglichen, ist in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern ein Pausenraum oder ein entsprechender Pausenbereich zur Verfügung zu stellen.