Sozialauswahl

Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung

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Eine Betriebsbedingte Kündigung ist sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers die vier Kriterien

  • Dauer der Betriebszugehörigkeit,
  • Lebensalter,
  • Unterhaltspflichten und
  • Schwerbehinderung

nicht oder nicht ausreichend genug berücksichtigt hat.

Alle vier Kriterien werden grundsätzlich gleich gewichtet. Maßgeblich ist immer die objektive Sachlage. Die Vereinbarung  eines Punkteschemas, das die vier Kriterien erfasst und festlegt, wie diese zueinander zu gewichten sind, ist zulässig

Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Sozialauswahl soll sicherstellen, dass diejenigen Arbeitnehmer ermittelt werden, die von einer Kündigung sozial am wenigsten betroffen sind.

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