Urlaub

Urlaub des Arbeitnehmers

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Urlaub (allgemein) ist die zeitweilige Freistellung des Arbeitnehmers von der vertraglichen geschuldeten Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung. Die bekannteste Form von Urlaub ist der sog. Erholungsurlaub. Beim Erholungsurlaub handelt es sich um eine Freistellung bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts zum Zwecke der Erholung. Daneben gibt es noch die Form des Sonderurlaubs, dieser wird für andere Zwecke, entweder mit oder ohne Fortzahlung der geschuldeten Vergütung gewährt.

Erholungsurlaub

Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Erholungsurlaub ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Danach hat jeder Arbeitnehmer innerhalb eines Kalenderjahres einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der Erholungsurlaub dient, wie der Name es bereits erahnen lässt, der körperlichen und seelischen Erholung des Arbeitnehmers mit dem Ziel der Regeneration und Erhalt der Arbeitskraft.

Gesetzlicher Mindestanspruch

Dieser gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche. Als Werktage gelten gemäß § 3 Abs. 2 BUrlG alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Somit sind bei der Berechnung der Urlaubsdauer die Samstage als Urlaubstage mitzurechnen. Bei einer 5-Tage-Woche reduziert sich daher der gesetzliche Urlaubsanspruch entsprechend auf 20 Werktage. Bei Teilzeitbeschäftigten, die an weniger Tagen pro Woche arbeiten, ist der Urlaubsanspruch entsprechend der Zahl der für sie maßgeblichen Arbeitstage pro Woche zu reduzieren.

Mindesturlaub kann nicht verkürzt werden

Der gesetzlich geregelte Mindestanspruch über die Dauer des Urlaubs ist unabdingbar, er kann weder durch einen Tarifvertrag noch durch eine vertragliche Regelung verkürzt werden. Der Arbeitnehmer kann daher auf den Urlaubsanspruch grundsätzlich nicht rechtswirksam verzichten. Beinhaltet der Arbeitsvertrag eine Regelung, die den gesetzlichen Mindesturlaub verkürzt, ist diese Regelung nichtig.

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