Anspruch, dinglicher

Ein dinglicher Anspruch dient dazu, ein dingliches Recht, d.h. ein Recht an einer Sache zu verwirklichen.

Rechte an Sachen sind: das Eigentum als umfassende Herrschaftsbefugnis an einer Sache und beschränkt dingliche Rechte, wie z.B. Nießbrauch, Pfandrecht, Hypothek, Grundschuld u.a.

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