Zivilrecht

Auflassung

Für die Eigentumsübertragung von Grundstücken ist gemäß § 873 Abs. 1 BGB die Einigung zwischen den Beteiligten und die Eintragung des Rechtsübergangs im Grundbuch erforderlich. Die Einigung zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber wird als Auflassung bezeichnet. Sie hat aufgrund der besonderern Bedeutung beim Grundstückskauf bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle (regelmäßig Notar) zu erfolgen.

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Rechtsquellen zum Thema Auflassung 3 weitere Treffer im Gesetz

§ 873 BGB Erwerb durch Einigung und Eintragung
§ 929 BGB Einigung und Übergabe
§ 925 BGB Auflassung
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