Einigungsgebühr
Die Einigungsgebühr ist in der Nr. 1000 Vergütungsverzeichnis (VV) des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) geregelt. Sie entspricht ungefähr der früheren Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO. Gemäß der Anmerkungen zu Nr. 1000 VV entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung bei Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit zwischen den Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Die Gebühr entsteht also auch, wenn zwischen den Parteien ein Vergleich nach § 779 BGB geschlossen wird. Die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV entsteht nicht, wenn sich der Vertrag lediglich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht bezieht.