Erbrecht

Erbfolge, gesetzliche

Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn nach dem Tod eines Menschen kein Testament oder Erbvertrag gefunden wird, der Verstorbene also keine letztwillige Verfügung getroffen hat.

Die gesetzliche Erbfolge ist gegenüber der gewillkürten Erbfolge demnach subsidiär. Die gesetzliche Erbfolge ist in den §§ 1922 bis 1936 BGB geregelt. Sie richtet sich nach den sog. Erbordnungen. Zuerst erben die nächsten blutsverwandten Angehörigen und der überlebende Ehegatte. Danach erben entfernte Angehörige. Zu den Erben erster Ordnung gehören also die Abkömmlinge des Erblassers (seine Kinder und Kindeskinder). Zu den Erben zweiter Ordnung gehören die Eltern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge (seine Geschwister). Zu den Erben dritter Ordnung gehören schließlich die Großeltern und deren Abkömmlinge.

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Rechtsquellen zum Thema Erbfolge, gesetzliche 9 weitere Treffer im Gesetz

§ 1922 BGB Gesamtrechtsnachfolge
§ 1924 BGB Gesetzliche Erben erster Ordnung
§ 1925 BGB Gesetzliche Erben zweiter Ordnung
§ 1926 BGB Gesetzliche Erben dritter Ordnung
§ 1928 BGB Gesetzliche Erben vierter Ordnung
§ 1929 BGB Fernere Ordnungen
§ 1930 BGB Rangfolge der Ordnungen
§ 1931 BGB Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
§ 1936 BGB Gesetzliches Erbrecht des Staates
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