Ermessensfehlgebrauch
Verwaltungsrecht | Ermessensfehlgebrauch
Ermessensfehlgebrauch liegt vor, wenn von der Behörde zwar eine zulässige Rechtsfolge gewählt wurde, diese Rechtsfolge jedoch vom Zweck der Ermächtigung nicht gedeckt ist. Der Fehler beruht hier auf der Art und Weise, wie die Behörde zu ihrer Entscheidung gekommen ist.