Gesetzesbindung der Verwaltung
Nach Art. 20 III GG ist die Verwaltung an Recht und Gesetz gebunden. Verstößt sie hiergegen ist ihr Verwaltungshandeln rechtswidrig. Der Bürger hat jedoch keinen allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch. Er hat im Falle eines rechtswidrigen Verwaltungshandelns nur Ansprüche aus subjektiven Rechten. Die Verwaltung ist durch den Gesetzesvorrang und des Gesetzesvorbehalt ans Gesetz gebunden.