Zivilrecht

Handelsvertreter

Handelsvertreter gemäß § 84 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist derjenige, der im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.

Auf den Handelsvertreter finden die Vorschriften §§ 84 bis 92c des Handelsgesetzbuchs (HGB) Anwendung. Gemäß § 86 HGB hat der Handelsvertreter sich um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften zu bemühen und dabei die Interessen des Unternehmers wahrzunehmen. Nach § 87 HGB hat der Handelsvertreter einen Anspruch auf Provision für alle während des Vertragssverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit als Handelsvertreter zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen wurden, die er als Kunde für Geschäfte der gleichen Art geworben hat.

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