Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters
Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters ist in § 89b Handelsgestzbuch (HGB) geregelt. Danach kann der Handelsvertreter von dem Unternehmer nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit 1. der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat, 2. der Handelsvertreter infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses Ansprüche auf Provisionen verliert, die er bei Fortsetzung desselben aus bereits abgeschlossenen oder künftig zustande kommenden Geschäften mit den von ihm geworbenen Kunden hätte, und 3. die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht.
Zweck des Ausgleichsanspruches ist es, eine Vergütung für den Handelsvertreter zu gewähren für Leistungen, die durch Provisionen noch nicht vollständig abgegolten sind. Denn der Unternehmer soll nicht besser stehen, als wenn er dem Handelsvertreter zur Zahlung von Provisionen verpflichtet wäre. Der Ausgleichsanspruch des § 89b HGB kann nicht im Voraus beschränkt oder gar ausgeschlossen werden. Der Anspruch ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen.
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