Insolvenzverfahren
Zweck des Insolvenzverfahrens ist eine gemeinschaftliche, gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger eines Schuldners, sofern dieser nicht mehr in der Lage ist, seine Verbindlichkeiten vollständig zu erfüllen. Das Insolvenzverfahren dient somit der Verwertung und Verteilung des Schuldnervermögens im Interesse seiner Gläubiger.
Geregelt ist das Insolvenzverfahren in der Insolvenzordnung (InsO). Diese enthält die formellen und materiellen Regelungen zur Durchführung des gesamten Verfahrens. Im Rahmen von Unternehmensinsolvenzen kann das Insolvenzverfahren neben der Befriedigung der Gläubiger auch die Sanierung des Unternehmens, z.B. durch Umstrukturierungsmaßnahmen oder Übertragung an einen anderen Rechtsträger zum Ziel haben. Dieses Ziel ebenfalls dem Zweck der Gläubigerbefriedigung dienen.
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Insolvenz
Insolvenz bedeutet Zahlungsunfähigkeit. Diese liegt immer dann vor, wenn der Schuldner nicht mehr in der Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Dies ist in der Regel der Fall, wenn [...] -
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Gemäß § 13 Insolvenzordnung (InsO) wird das Insolvenzverfahren nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenverfahrens ist formelle Voraussetzung für die Einleitung [...] -
Insolvenzverwalter
Der Insolvenzverwalter ist ein Organ zur Durchführung eines Insolvenzverfahrens. Vor dessen Eröffnung kann bereits ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt werden. Nach Eröffnung des [...]
Gesetze und Verordnungen
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§ 1 InsO - Ziele des Insolvenzverfahrens
Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine [...]