Insolvenzrecht

Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Gemäß § 13 Insolvenzordnung (InsO) wird das Insolvenzverfahren nur auf schriftlichen Antrag eröffnet.

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenverfahrens ist formelle Voraussetzung für die Einleitung des Verfahrens. Antragsberechtigt sind sowohl die Gläubiger als auch der Schuldner. Eine Einleitung von Amts wegen findet nicht statt. Den Behörden steht kein Antragsrecht zu. Liegt allerdings ein ordnungsgemäßer Antrag vor, so wird das Verfahren von Amts wegen durchgeführt. Es gilt nach § 5 InsO der Amtsermittlungsgrundsatz.

Voraussetzung für einen wirksamen Antrag ist die Prozessfähigkeit des Antragsstellers.

Die §§ 14, 15 InsO enthalten weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Fall, dass der Antrag von einem Gläubiger gestellt wird. Danach muss der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben. Es besteht jedoch keine Antragspflicht für die Gläubiger. Anders kann es jedoch für den Schuldner sein. So trifft z.B. den Geschäftsführer einer GmbH gemäß § 64 GmbHG eine Plficht zur Beantragung des Insolvenzverfahrens. Dies gilt ebenso für Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft (§ 92 AktG) sowie für Vorstandsmitglieder von Genossenschaften (§ 99 GenG). Antragspflichten ergeben sich auch für Vereine und Stiftungen.

Eine Verletzung der Antragspflichten begründet Schadensersatzansprüche gegenüber den Personen, die antragsverpflichtet sind. Außerdem kann auch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit gegeben sein.

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Rechtsquellen zum Thema
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3 weitere Treffer im Gesetz

§ 13 InsO Eröffnungsantrag
§ 14 InsO Antrag eines Gläubigers
§ 15 InsO Antragsrecht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit
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