Mietkaution
Die Zahlung einer Mietkaution ist gesetzlich nicht geregelt. Eine Mietkaution kann der Vermieter nur aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung von Mieter verlangen.
Sofern eine Mietkaution vertraglich vereinbart wurde, enthält § 551 BGB zwingende Regelungen für die Ausgestaltung der Vereinbarung im Mietvertag. Danach darf die Sicherheitsleistung (Kaution) höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne ausgewiesenen Betriebskosten betragen. Maßgeblich ist die jeweils vertraglich vereinbarte Miete. Mietminderungen wegen behebbarer Mängel bleiben dabei außer Betracht.
Gemäß § 551 Abs. 2 BGB hat der Mieter das Recht, die Kaution in drei gleichen monatlichen Teilleistungen zu erbringen, die erste Teilleistung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Die Kaution ist vom Vermieter getrennt von seinem Vermögen bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen (§ 551 Abs. 3 BGB). Die gesamten Erträge stehen in vollem Umfang dem Mieter zu und müssen von diesem auch als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuert werden.
Wurden keine vertraglichen Vereinbarungen über die Leistung einer Mietkaution getroffen, besteht kein Anspruch des Vermieters auf Kautionszahlung. Entsprechende zusätzliche Vereinbarungen können dann nicht mehr getroffen werden.
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§ 551 BGB - Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten
(1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden [...]