Untermietvertrag

Das Untermietverhältnis

Ein Untermietvertrag wird zwischen dem Hauptmieter und einem Untermieter geschlossen. Der Vermieter des Untermieters ist somit selbst Mieter des Mietgegenstands.

Das Untermietverhältnis könnte auch als Mietverhältnis zweiter Ordnung bezeichnet werden. Der Untermietvertrag begründet ist ein echtes Mietverhältnis mit allen Rechten und Pflichten.Die gesetzlichen Bestimmungen für Wohnraummietverhältnisse gelten daher auch für Untermietverhältnisse.

Ein Untermietvertrag kann grundsätzlich formfrei geschlossen werden, d.h. entweder mündlich oder schriftlich. Auch für Untermietverträge gilt aber § 550 BGB, der für Mietverträge, die für längere Zeit als ein Jahr geschlossen werden, die Schriftform vorschreibt. Der Untermietvertrag wirkt nur im Verhältnis zwischen Hauptmieter und Untermieter, er begründet kein mietvertragliches Verhältnis zwischen dem eigentlichen Vermieter und dem Untermieter.

Aufgrund der Bestimmung des § 540 Abs. 1 BGB ist der Mieter nicht berechtigt, ohne Erlaubnis des Vermieters die Mietsache weiterzuvermieten. Fehlt dem Hauptmieter zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Untermieter die erforderliche Erlaubnis des Vermieters, stellt dies eine unbefugte Gebrauchsüberlassung und damit eine Vertragsverletzung dar. Gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist der Vermieter dann zur fristlosen Kündigung berechtigt.

Diese Seite teilen:
Diese Seite enthält Informationen zum Thema Definition Untermietvertrag, Erläuterung der Bedeutung und Erklärung des Begriffs. Sämtliche Inhalte wurden mit Sorgfalt recherchiert und erstellt. Dennoch sind alle Angaben ohne Gewähr. Es wird insbesondere keine Gewähr für inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernommen. Es handelt sich um allgemeine rechtliche Informationen, eine rechtliche Beratung für einen konkreten Einzelfall gibt es hier nicht. Wende dich hierfür bitte an einen spezialisierten Rechtsanwalt in deiner Nähe.
Rechtswörterbuch