Urlaubsgeld
Das sog. Urlaubsgeld ist vom gesetzlichen Urlaubsentgelt zu unterscheiden. Während der Arbeitnehmer gemäß § 1 BUrlG einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub (Urlaubsentgelt) hat, ist die Zahlung von Urlaubsgeld eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers.
Bei dem Urlaubsgeld handelt es sich um eine freiwillige Sonderzuwendung des Arbeitgebers, eine sog. Gratifikation. Einen gesetzlich geregelten Anspruch gibt es demnach nicht. Einen Anspruch hat der Arbeitnehmer nur, wenn eine entsprechende vertragliche Vereinbarung (Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag) getroffen wurde. Außerdem kann ein Anspruch auf Urlaubsgelds durch eine entsprechende betriebliche Übung entstehen oder durch den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz geboten sein.