Weiterbeschäftigungsanspruch
Nach Ausspruch einer ordentlichen Kündigung ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, den Arbeitnehmer bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen.
Ein solcher Weiterbeschäftigungsanspruch besteht ausnahmsweise nur dann nicht, wenn dieser zum Beispiel im Arbeitsvertrag ausgeschlossen ist. Ein Ausschluss erfolgt häufig durch den Vorbehalt des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer nach Ausspruch der Kündigung unter Fortzahlung der Bezüge freizustellen.
Nach Ablauf der Kündigungsfrist besteht grundsätzlich kein allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers. Dies gilt auch, wenn Kündigungsschutzklage erhoben ist. Lediglich in Ausnahmefällen (zum Beispiel bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit der Kündigung) kann vor Ausspruch des Urteils in der ersten Instanz ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung bestehen.
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