Insolvenzrecht | Zivilprozessrecht | Zahlungsunfähigkeit
Der Schuldner ist gemäß § 17 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO) zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.
Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Die Zahlungseinstellung bedeutet, dass das Verhalten des Schuldners nach außen hin in typischer Weise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Die Nichtzahlung an einen einzelnen Gläubiger kann hierzu ausreichen, sofern es sich um eine Forderung in nicht unerheblicher Höhe handelt.
Die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit bei Zahlungseinstellung ist grundsätzlich widerlegbar.