Zusatzurlaub
Der sog. Zusatzurlaub ist in § 27 TVöD/TV-L geregelt. Es handelt sich um zusätzlichen Erholungsurlaub. Dem Arbeitnehmer soll eine zusätzliche bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht für besondere Belastungen durch Wechselschicht oder Schichtarbeit gewährt werden. Der Zusatzurlaub tritt gem. § 26 TVöD/TV-L zum Erholungsurlaub hinzu.