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ARBEITSRECHT
Abfindung versteuern
Eine Abfindung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist grundsätzlich voll zu versteuern. Seit dem 1.1.2006 ist die begrenzte Steuerfreiheit für Abfindungen weggefallen. Abfindungen sind seitdem steuerpflichtig.
Unverändert besteht jedoch die Regelung des § 34 EStG. Danach können Abfindungen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 Nr. 1a EStG als Entschädigung tarifbegünstigt versteuert werden. Dies setzt voraus, dass die Abfindung als Einmalbetrag gezahlt wird und der Arbeitnehmer durch den Zufluss der Abfindung im Kalenderjahr höhere Einkünfte bezieht, als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bezogen hätte (sog. Fünftelregelung).
Die Steuervorteile, die sich für den einzelnen Arbeitnehmer aus der Fünftelregelung ergeben können, hängen sehr stark von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Der Arbeitgeber ist daher bei der Vergleichsberechnung auf Angaben des Arbeitnehmers angewiesen. Gibt der Mitarbeiter die erforderlichen Erklärungen nicht ab (hierzu besteht keine Verpflichtung) und ist die Zusammenballung von Einkünften nicht bereits anhand der Arbeitgeberleistungen eindeutig feststellbar, muss die Abfindung im Zeitpunkt der Auszahlung zunächst voll versteuert werden. Die Steuerbegünstigung des § 34 EStG können dann erst im Rahmen der persönlichen Veranlagung zur Einkommensteuer gewährt werden.
Schlagwörter
Abfindung bei Kündigung Abfindung steuerfrei Abfindung besteuern
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