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SCHULDRECHT
Dienstvertrag
Der Dienstvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den sich der Dienstverpflichtete zur Leistung der versprochenen Dienste und der Dienstberechtigte zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet (vgl. § 611 I).
Weitere Begriffe und Definitionen
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Werkvertrag
Der Werkvertrag ist in den §§ 631 ff. BGB geregelt. Ein Werkvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande, die darauf (...) -
Arbeitsvertrag
Der Arbeitsvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den sich der Arbeitnehmer zur Leistung der versprochenen Arbeit und der Arbeitgeber zur (...) -
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Zugehörige Gesetze und Normen
- § 611 BGB - Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der (...) - § 612 BGB - Vergütung
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. (2) Ist (...) -
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