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ZIVILPROZESSRECHT
Insolvenzgrund
Ein Insolvenzverfahren wird gemäß § 16 Insolvenzordnung (InsO) nur dann eröffnet, wenn ein sog. Insolvenzgrund vorliegt. Insolvenzgründe sind danach Zahlungsunfähigkeit und drohende Zahlungsunfähigkeit bei Antrag des Schuldners. Sofern es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person, eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der keine natürliche Person unbeschränkt haftet, oder einen nicht rechtsfähigen Verein handelt, kommt als weiterer Insolvenzgrund auch eine Überschuldung in Betracht (§ 11 Abs. 2 InsO).
Schlagwörter
Insolvenzgründe Schuldner Gläubiger
Weitere Begriffe und Definitionen
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Insolvenzverfahren
Zweck des Insolvenzverfahrens ist eine gemeinschaftliche, gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger eines Schuldners, sofern dieser nicht mehr in der (...) -
Zahlungsunfähigkeit
Der Schuldner ist gemäß § 17 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO) zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu (...) -
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Gemäß § 13 Insolvenzordnung (InsO) wird das Insolvenzverfahren nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. Dieser Antrag auf Eröffnung des (...) -
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