Insolvenzgrund Definition

Freitag, 25. Mai 2012 | 80 User Online

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ZIVILPROZESSRECHT

Insolvenzgrund

Ein Insolvenzverfahren wird gemäß § 16 Insolvenzordnung (InsO) nur dann eröffnet, wenn ein sog. Insolvenzgrund vorliegt. Insolvenzgründe sind danach Zahlungsunfähigkeit und drohende Zahlungsunfähigkeit bei Antrag des Schuldners. Sofern es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person, eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der keine natürliche Person unbeschränkt haftet, oder einen nicht rechtsfähigen Verein handelt, kommt als weiterer Insolvenzgrund auch eine Überschuldung in Betracht (§ 11 Abs. 2 InsO).


Schlagwörter

Insolvenzgründe   Schuldner   Gläubiger  


Weitere Begriffe und Definitionen


  1. Insolvenzverfahren
    Zweck des Insolvenzverfahrens ist eine gemeinschaftliche, gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger eines Schuldners, sofern dieser nicht mehr in der (...)
  2. Zahlungsunfähigkeit
    Der Schuldner ist gemäß § 17 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO) zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu (...)
  3. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
    Gemäß § 13 Insolvenzordnung (InsO) wird das Insolvenzverfahren nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. Dieser Antrag auf Eröffnung des (...)
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Zugehörige Gesetze und Normen

  1. § 11 InsO - Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens
    (1) Ein Insolvenzverfahren kann über das Vermögen jeder natürlichen und jeder juristischen Person eröffnet werden. Der nicht rechtsfähige Verein (...)


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