Entgeltkürzung
Eine einseitige Entgeltkürzung (auch Entgeltreduzierung genannt) durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht erlaubt, der Arbeitnehmer hat regelmäßig einen Anspruch auf die vertraglich geschuldete Vergütung.
Entgeltkürzungen können jedoch für bestimmte Fälle vertraglich vereinbart sein, beispielsweise im Arbeitsvertrag oder im Rahmen einer Zusatzvereinbarung. Zudem kann der Arbeitgeber ausnahmsweise eine Änderungskündigung aussprechen, um eine Entgeltkürzung zu erreichen. Eine solche Änderungskündigung ist jedoch immer nur dann zulässig, wenn sie sozial gerechtfertigt ist.