Abschleppkosten Verkehrsunfall
Der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte hat gemäß § 249 BGB einen Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten. Als Abschleppkosten werden die Kosten bezeichnet, die dadurch entstehen, dass das Fahrzeug nach dem Unfall nicht mehr fahrbereit ist und abgeschleppt werden muss.
Zu beachten ist, dass den Geschädigte auch hinsichtlich der Abschleppkosten eine sog. Schadensminderungspflicht trifft. Einen Anspruch auf Erstattung unangemessen hoher Abschleppkosten gibt es nicht. Diese könnten zum Beispiel entstehen, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug in eine vom Unfallort weit entfernte Werkstatt abschleppen lässt. Unproblematisch ist das Abschleppen in die nächstgelegene Fachwerkstatt. Soll das Fahrzeug in eine andere Werkstatt verbracht werden, empfiehlt es sich, zuvor mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung abzustimmen, ob die vollen Abschleppkosten erstattet werden.
Mit dem Begriff Abschleppkosten Verkehrsunfall sind weitere Artikel und Definitionen verknüpft.
Abschleppen Verkehrsunfall Unfall Kosten Erstattung Geschädigter Schadensminderungspflicht Werkstatt Fachwerkstatt Haftpflichtversicherung FahrzeugWeitere Themen
-
Verkehrsunfall
Ein Verkehrsunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes Schadensereignis, das plötzlich auftritt und örtlich und zeitlich eingrenzbar [...]