Erbschaft, Annahme
Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Der Anfall der Erbschaft ist in § 1942 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Er ist insofern vorläufig, als der Erbe ein Ausschlagungsrecht hat. Es besteht eine sogenannte vorläufige Erbschaft.
Der Schwebezustand der vorläufigen Erbschaft besteht bis zur Annahme der Erbschaft oder bis die Ausschlagungsfrist gemäß §§ 1943, 1944 BGB von sechs Wochen verstrichen ist. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt. Sofern die Erbschaft ausgeschlagen wird, entsteht eine neue vorläufige Erbschaft in der Person des nächsten Erben.
Die Annahme der Erbschaft erfolgt durch eine einseitige nicht empfangsbedürftige Willenserkärung. Sie kann im Gegensatz zur Ausschlagung der Erbschaft formlos erfolgen. Die Annahme kann auch konkludent, stillschweigend erfolgen. So ist z.B. eine Annahme in der tatsächlichen Übernahme der Erbschaft zu sehen. Die Erbschaft kann aber auch durch das Verstreichenlassen der sechswöchigen Ausschlagungsfrist nach § 1944 BGB erfolgen. Das Vertreichenlassen gilt dann als Annahme.