Gewährleistung im Mietrecht
Der Gewährleistungsanspruch des Mieters
Dem Mieter stehen im Mietrecht neben dem Erfüllungsanspruch weitere Gewährleistungsansprüche zu. Dazu gehören die Mietminderung gemäß § 536 BGB, der Schadensersatz nach § 536a BGB und die Kündigung gemäß § 543 BGB.
Voraussetzung für die Geltendmachung von mietrechtlichen Gewährleistungsansprüchen ist das Vorliegen eines Mangels im Sinne des § 536 BGB. Der Begriff Mangel umfasst sowohl Fehler der Mietsache als auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Entsprechend des § 536 Abs. 1 BGB liegt ein Mangel bei negativer Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit vor. Daraus ergibt sich die Aufhebung der Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch. Die Vertragsparteien bestimmen, welchen Zustand die Mietsache bei Überlassung an den Mieter während der gesamten Vertragsdauer haben muss.
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Miete Gewährleistung Mangel MietsacheWeitere Themen
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Mietvertrag
Ein Mietvertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag, der die entgeltliche Gebrauchsüberlassung einer Sache zum Gegenstand hat. Der Mietvertrag ist in den §§ 535 ff. BGB geregelt. Gemäß § 535 BGB wird [...] -
Fristlose Kündigung Mietvertrag
Die fristlose Kündigung des Mietvertrags richtet sich nach § 543 BGB. Danach kann ein Mietverhältnis außerordentlich (fristlos) bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von beiden Vertragsparteien [...] -
Mangel
Das BGB unterscheidet zwei verschiedene Arten von Mängeln. nämlich den Sachmangel (§ 434 BGB) und den Rechtsmangel (§ 435 BGB). Beide Mängel stellen einen Gewährleistungsgrund dar, da der Verkäufer [...] -
Nebenkostenabrechnung
Der Begriff Nebenkostenabrechnung wird häufig für die sog. Betriebskostenabrechnung verwendet. Die Nebenkosten beinhalten sämtliche Bewirtschaftungskosten eines Objekts. Bei den Betriebskosten [...]
Gesetze und Verordnungen
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§ 536 BGB - Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist [...] -
§ 543 BGB - Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des [...]