Insolvenzgrund

Ein Insolvenzverfahren wird gemäß § 16 Insolvenzordnung (InsO) nur dann eröffnet, wenn ein sog. Insolvenzgrund vorliegt. Insolvenzgründe sind danach Zahlungsunfähigkeit und drohende Zahlungsunfähigkeit bei Antrag des Schuldners. Sofern es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person, eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der keine natürliche Person unbeschränkt haftet, oder einen nicht rechtsfähigen Verein handelt, kommt als weiterer Insolvenzgrund auch eine Überschuldung in Betracht (§ 11 Abs. 2 InsO).
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