Jugendarbeitsschutzgesetz

Was regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz?

Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) dient dem Schutz von Kindern und Jugendlichen im Arbeitsleben. Diese sollen durch das Gesetz vor Überforderung, Überbeanspruchung und weiteren Gefahren am Arbeitsplatz geschützt werden.

Anwendungsbereich

Das Jugendarbeitsschutzgesetz ist anwendbar, wenn der Arbeitsort im Bundesgebiet liegt, unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Jugendlichen oder des Arbeitgebers und unabhängig vom vertraglich vereinbarten Arbeitsrecht.

Das Gesetz gilt gemäß § 1 Abs. 1 JArbSchG für alle Beschäftigten, die noch nicht 18 Jahre alt sind. An die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind alle natürlichen oder juristischen Personen gebunden, die Kinder und Jugendliche im Bundesgebiet dauernd oder vorübergehend beschäftigen (§ 3 JArbSchG).

Ausnahmetatbestände

Das Jugendarbeitsschutzgesetz enthält sog. Ausnahmetatbestände für die Kinder- und Jugendarbeit. Dazu gehören u.a. Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Arbeitszeit und des Urlaubsanspruchs. Jugendliche im Berufsausbildungsverhältnis und Jugendliche, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, dürfen zum Beispiel nach § 8 Abs. 1 JArbSchG nicht mehr als 8 Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich im Rahmen einer regulären 5-Tage-Woche beschäftigt werden.

Jugendlichen müssen angemessene Ruhepausen gewährt werden. Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten. Die Pause muss dem Jugendlichen zur freien Verfügung stehen, er darf während dieser Zeit keinerlei arbeitsvertraglichen Verpflichtungen unterworfen sein. Die Ruhepausen müssen bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 bis zu 6 Stunden mindestens 30 Minuten betragen, bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden mindestens 60 Minuten.

§ 19 JArbSchG enthält besondere Bestimmungen zum Mindesturlaubsanspruch. Danach ist der Urlaubsanspruch nach dem Alter der Jugendlichen gestaffelt. Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 16 Jahre alt ist, mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 17 Jahre alt ist und mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 18 Jahre alt ist.

Verbot der Kinderarbeit und Ausnahmen

Die Beschäftigung von Kindern ist grundsätzlich verboten. Das Verbot der Kinderbeschäftigung wird jedoch durch verschiedene Ausnahmefälle (§ 5 JArbSchG) durchbrochen. Die arbeitsrechtlich bedeutsamste Ausnahme ist die Beschäftigung von Kindern über 13 Jahren mit Einwilligung der Personensorgeberechtigten mit leichten und für sie geeigneten Arbeiten bis zu zwei Stunden täglich (in Landwirtschaft bis zu drei Stunden). Die Kinder dürfen allerdings nicht zwischen 18 und 8 Uhr und nicht vor oder während des Schulunterrichts beschäftigt werden. Die Kinderarbeitsschutz-Verordnung bestimmt, welche Arbeiten für Kinder zulässig sind. Hierzu gehören zum Beispiel das Austragen von Zeitungen, Zeitschriften und Werbeprospekten,Tätigkeiten in privaten Haushalten und im Garten, Kinderbetreuung, Nachhilfeunterricht, Haustierbetreuung, Einkäufe sowie Tätigkeiten bei der Ernte und Feldbestellung oder der Versorgung von Tieren.

Zuwiderhandlungen gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz können mit Geldbußen bis 15.000 EUR belegt werden.

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