Sachmangel

Der Begriff des Sachmangels im Gewährleistungsrecht

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Ein Sachmangel liegt vor, wenn im Zeitpunkt des Gefahrübergangs die Istbeschaffenheit des verkauften Gegenstandes zum Nachteil des Käufers von der vertraglich vereinbarten Sollbeschaffenheit abweicht, also nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist.

Einleitung

Nach § 434 Abs. 1 BGB ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen der Vorschrift entspricht. § 434 BGB regelt nur den Fall des Sachmangels. Regelungen zum Rechtsmangel finden sich in § 435 BGB.

Subjektive Anforderungen

Die Kaufsache entspricht immer dann den subjektiven Anforderungen,

  • wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit aufweist,
  • sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
  • mit dem vertraglich vereinbarten Zubehör und den vertraglich vereinbarten Anleitungen, einschließlich etwaiger Montage- und Installationsanleitungen, durch den Verkäufer übergeben wird.

Objektive Anforderungen

Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderung,

  • wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
  • eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer unter Berücksichtigung der Art der Sache und der öffentlichen Äußerungen, die vom Verkäufer in der Werbung oder auf dem Etikett angegeben wurden, erwarten kann,
  • die Beschaffenheit eines Musters entspricht, welches der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
  • die Sache mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.

Damit die Sache als mangelfrei bezeichnet werden kann, müssen die subjektiven Anforderungen, die objektiven Anforderungen und die Anforderungen an die Montage grundsätzlich kumulativ erüllt sein.

Anforderungen an die Montageanleitung

Die Montage muss als Verpflichtung des Verkäufers im Rahmen des Kaufvertrags vereinbart sein. Weiterhin muss die Montage sachgemäß ausgeführt worden sein. Im Falle einer fehlerhaften Montageanleitung führt eine unsachgemäße Vornahme der Montage stets zu einem Mangel, unabhängig davon, ob dadurch die bis zunächst mangelfreie Kaufsache mangelhaft wird oder nur die Montage mangelhaft ist.

Lieferung einer anderen Sache

Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache (aliud) als die vertraglich geschuldete Sache liefert (§ 434 Abs. 5 BGB).

Gefahrübergang

Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen eines Mangels ist der Gefahrübergang. Das bedeutet, der Mangel muss bei Übergabe der Kaufsache an den Käufer vorhanden sein, im Falle eines Versendungskaufs bei Auslieferung an die Transportperson, spätestens jedoch bei Ablieferung. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer sich im Annahmeverzug befindet.

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