Zusatzurlaub
Der sog. Zusatzurlaub ist in § 27 TVöD/TV-L geregelt. Es handelt sich um zusätzlichen Erholungsurlaub. Dem Arbeitnehmer soll eine zusätzliche bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht für besondere Belastungen durch Wechselschicht oder Schichtarbeit gewährt werden. Der Zusatzurlaub tritt gem. § 26 TVöD/TV-L zum Erholungsurlaub hinzu.
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Urlaub Erholungsurlaub Urlaubsanspruch Tarifvertrag TVöD TV-LWeitere Themen
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Erholungsurlaub
Unter Erholungsurlaub versteht man den gesetzlich geregelten Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers von der ihm obliegenden Arbeitspflicht, der die Pflicht des Arbeitgebers zur Lohnzahlung unberührt [...] -
Urlaubsanspruch
Der Urlaubsanspruch ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt nach § 3 BUrlG mindestens 24 Werktage, hierzu zählen alle Kalendertage, die nicht Sonntage [...]
Gesetze und Verordnungen
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§ 1 BUrlG - Urlaubsanspruch
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. [...] -
§ 3 BUrlG - Dauer des Urlaubs
(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage. (2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. [...]
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