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ARBEITSRECHT
Bruttolohn
Unter dem Bruttolohn bzw. der Bruttovergütung versteht man die Gesamtvergütung vor Abzug der öffentlich-rechtlichen Steuern und Abgaben zur Sozialversicherung. Der Rest, der übrig bleibt, wird als Nettovergütung bzw. als Nettolohn bezeichnet.
Es gilt der Grundsatz der Bruttovergütung. Dies bedeutet, dass jede Vergütungsabrede, die nicht ausdrücklich etwas anderes besagt, eine Bruttolohnvereinbarung ist.
Der Arbeitgeber muss von dem Bruttovertrag die darauf entfallenden Steuern und die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung abführen muss.
Sofern eine Bruttolohnvereinbarung getroffen wurde, kann der Arbeitnehmer im Falle einer Lohnklage diese grundsätzlich auf den Bruttobetrag richten. Auch die Zwangsvollstreckung richtet sich dann nach dem Bruttobetrag. Der Arbeitnehmer muss dann allerdings selbst die Lohnsteuer und den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung abführen.
Schlagwörter
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