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ARBEITSRECHT
Jugendarbeitsschutzgesetz
Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) dient dem Schutz von Kindern und Jugendlichen im Arbeitsleben. Diese sollen durch das Gesetz vor Überforderung, Überbeanspruchung und weiteren Gefahren am Arbeitsplatz geschützt werden.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz ist anwendbar, wenn der Arbeitsort im Bundesgebiet liegt, unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Jugendlichen oder des Arbeitgebers und unabhängig vom vertraglich vereinbarten Arbeitsrecht.
Das Gesetz gilt gemäß § 1 Abs. 1 JArbSchG für alle Beschäftigten, die noch nicht 18 Jahre alt sind. An die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind alle natürlichen oder juristischen Personen gebunden, die Kinder und Jugendliche im Bundesgebiet dauernd oder vorübergehend beschäftigen (§ 3 JArbSchG).
Das Jugendarbeitsschutzgesetz enthält sog. Ausnahmetatbestände für die Kinder- und Jugendarbeit. Dazu gehören u.a. Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Arbeitszeit und des Urlaubsanspruchs.
Jugendliche im Berufsausbildungsverhältnis und Jugendliche, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, dürfen zum Beispiel nach § 8 Abs. 1 JArbSchG nicht mehr als 8 Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich im Rahmen einer regulären 5-Tage-Woche beschäftigt werden.
§ 19 JArbSchG enthält besondere Bestimmungen zum Mindesturlaubsanspruch. Danach ist der Urlaubsanspruch nach dem Alter der Jugendlichen gestaffelt. Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 16 Jahre alt ist, mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 17 Jahre alt ist und mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 18 Jahre alt ist.
Schlagwörter
Jugendarbeit Kinderarbeit Jugendschutz Berufsausbildungsverhältnis
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