Aufhebungsvertrag
Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Vertragsparteien jederzeit durch einen schriftlichen Aufhebungsvertrag einvernehmlich beendet werden.
Gesetzliche Einschränkungen bestehen hierfür nicht, insbesondere müssen weder der allgemeine noch der besondere Kündigungsschutz beachtet werden, noch unterliegt die Vereinbarung einer Abfindungsverpflichtung oder der Mitbestimmung des Betriebsrats. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags kann allerdings dazu führen, dass eine Sperrzeit durch die Agentur für Arbeit verhängt wird oder der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Nichteinhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist für diesen Zeitraum ruht.
Der Aufhebungsvertrag kann nur schriftlich geschlossen werden, er unterliegt der Schriftformerfordernis des § 623 BGB. Den Inhalt des Aufhebungsvertrags können die Parteien frei gestalten, es empfiehlt sich jedoch Regelungen zum Beendigungszeitpunkt, ggf. zu einer Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung, einer Abfindungszahlung, offenen Vergütungsansprüchen und dem Ausstellen eines Arbeitszeugnisses zu vereinbaren.
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