Mietvertrag
Der Mietvertrag im BGB
Ein Mietvertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag, der die entgeltliche Gebrauchsüberlassung einer Sache zum Gegenstand hat.
Der Mietvertrag ist in den §§ 535 ff. BGB geregelt. Gemäß § 535 BGB wird der Vermieter durch den Mietvertrag verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Mieter ist dagegen verpflichtet, dem Vermieter den vereinbarten Mietzins zu zahlen.
Als Mietsachen kommen Wohnräume, Geschäftsräume sowie sonstige bewegliche Sachen in Betracht. Für das Mietverhältnis über Wohnräume gelten die besonderen Regelungen der §§ 549 ff. BGB.