Mietvertrag

Definition und Bestandteile des Mietvertrags

Ein Mietvertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag, der die Gebrauchsüberlassung einer Sache gegen Entgelt zum Gegenstand hat (Miete).

Definition und Zweck des Mietvertrags

Der Mietvertrag ist in den §§ 535 ff. BGB geregelt. Gemäß § 535 BGB wird der Vermieter durch den Mietvertrag verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Mieter ist dagegen verpflichtet, dem Vermieter den vereinbarten Mietzins zu zahlen.

Als Mietsachen kommen Wohnräume, Geschäftsräume sowie sonstige bewegliche Sachen in Betracht. Für das Mietverhältnis über Wohnräume gelten die besonderen Regelungen der §§ 549 ff. BGB.

Wesentliche Bestandteile des Mietvertrags

Ein Mietvertrag muss nicht zwingend schriftlich geschlossen werden. Aus Beweisgründen ist jedoch ein schriftlicher Mietvertrag dringend zu empfehlen. Dieser sollte zumindest folgende Angaben enthalten:

  • Wer sind die Vertragsparteien: Vertragsparteien Vollständige Namen und Adressen von Mieter und Vermieter, bei mehreren Mietern oder Vermietern sollten alle aufgeführt werden
  • Angaben zum Mietobjekt: Genaue Beschreibung der Wohnung oder des Hauses (Adresse, Größe, Zimmeranzahl), Angabe von Zubehör wie Keller, Garage oder Stellplatz
  • Mietdauer bei Befristung
  • Angaben zum Mietzins, Höhe der Grundmiete und Zahlungsweise (monatlich, vierteljährlich) sowie Fälligkeit der Miete
  • Angaben zu Mietnebenkosten, der Vermieter ist verpflichtet, die Nebenkosten transparent abzurechnen. Pauschalen oder Vorauszahlungen sind üblich, die Abrechnung muss nachvollziehbar sein.
  • Sicherheitsleistung (Mietkaution) für Schäden oder ausstehende Zahlungen
  • Weitere Rechte und Pflichten der Parteien Instandhaltungspflichten Schönheitsreparaturen Hausordnung Tierhaltung Untervermietung
  • Angaben zur Kündigung, Kündigungsfristen und besondere Kündigungsregelungen
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