Arglistige Täuschung Definition

Donnerstag, 24. Mai 2012 | 131 User Online

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Arglistige Täuschung

Eine arglistige Täuschung im Sinne des § 123 I BGB liegt vor, wenn jemand bei einem anderen vorsätzlich einen Irrtum hervorruft, um ihn zur Abgabe einer Willenserklärung zu veranlassen.

Die Täuschung kann durch Vorspiegelung falscher Tatsachen, aber auch durch einfaches Verschweigen einer Tatsache hervorgerufen werden.

Das arglistige Handeln erfordert zumindest Vorsatz, eine gezielte Absicht ist nicht erforderlich. Der arglistig Handelnde muss die Unrichtigkeit seiner Angaben kennen oder für möglich halten.

Neben der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung regelt der § 123 BGB auch die Anfechtung aufgrund einer widerrechtlichen Drohung.


Schlagwörter

Arglist   täuschen   Anfechtung   Irrtum   Vorspiegelung falscher Tatsachen   Willenserklärung   widerrechtliche Drohung  


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Zugehörige Gesetze und Normen

  1. § 123 BGB - Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung
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