Kaufvertrag

Wie wird ein Kaufvertrag geschlossen und welchen Inhalt hat er?

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Ein Kaufvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, als Angebot und Annahme bezeichnet, zustande. Die Willenserklärungen müssen darauf gerichtet sein, eine Sache oder ein Recht gegen Entgelt zu veräußern.

Vertragstypische Pflichten

Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 BGB). Die geschuldete Leistung besteht demnach in der Lieferung und Übereignung der Kaufsache und nicht in deren Herstellung. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Der Käufer hingegen ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache schließlich auch abzunehmen (§ 433 Abs. 2 BGB).

Der Kaufpreis ist die Geldleistung des Käufers für die Sachleistung des Verkäufers. Er muss bestimmt oder bestimmbar vereinbart sein. Er ist sofort bei Vertragsschluss fällig, beim Verbrauchsgüterkauf unverzüglich, aber nur Zug um Zug gegen Lieferung der Kaufsache, aber nicht, bevor der Käufer Beschaffenheit der Kaufsache prüfen konnte. Der Kaufpreis kann bei Vorlage eines Mangels grundsätzlich verweigert werden.

Typen von Kaufverträgen

Das Kaufrecht umfasst folgende Kaufvertragstypen:

  • Verbrauchsgüterkaufvertrag (Kauf einer beweglichen Sache durch einen Verbraucher von einem Unternehmer, gergelt in den §§ 474 ff. BGB)
  • Kaufverträge zwischen zwei Verbrauchern (die Sonderregeln des Verbrauchsgüterkaufs finden hier keine Anwendung)
  • Kauf zwischen zwei Unternehmern, B2B-Business (unterliegt grundsätzlich den Regelungen des allgemeinen Kaufrechts, keine Anwendung der Sonderregelungen des Verbrauchsgüterkaufs, es gibt jedoch zahlreiche Spezialvorschriften)

Digitale Inhalte

Digitale Inhalte können auch dem Kaufrecht unterliegen, es sind aber auch andere Vertragstypen denkbar. Welcher Vertragstyp vorliegt, richtet sich vornehmlich nach dem Vertragsinhalt. Bei Verbraucherverträgen über den Verkauf digitaler Inhalte werden Vorschriften des Kaufs gem § 453 Abs. 1 BGB durch die §§ 327 bis 327s BGB ersetzt. Ansonsten kommen je nach vertraglicher Regelung auch miet-, werk- und dienstvertragliche Regelungen zur Anwendung.

Beweislast - wer muss was beweisen?

Der Verkäufer ist zunächst für den Abschluss des Vertrags beweispflichtig. Dies gilt auch für alle im Kaufvertrag enthaltenen Regelungen, auf die er sich beruft, also gegebenenfalls auch für die Höhe des Kaufpreises. Der Käufer hingegen trägt grundsätzlich die Beweislast für die erfolgte Zahlung des Kaufpreises.

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